Allgemeine Geschäftsbedingungen und Beförderungsbedingungen

Die rechtlichen Grundlagen

Es gelten die derzeit gültigen Beförderungs- und Tarifbestimmungen des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und die Allgemeinen Beförderungsbedingungen lt. BOKraft.

Hier finden Sie die Beförderungs- und Tarifbestimmungen des MVV

Mitnahmeregelungen

Die Mitnahme von Fahrrädern sowie die Mitnahme von E-Scootern (auch im zusammengeklappten Zustand) ist in den Bussen der Verkehrsgesellschaft Rosenheim mbH & Co. KG sowie in den im Rahmen des AST-Taxi eingesetzten Fahrzeuge nicht gestattet. Sofern der Platz es zulässt, können Klappräder im zusammengeklappten Zustand mitgenommen werden.

Kinderwägen sowie Rollstühle und Rollatoren werden im Rahmen der Verfügbarkeit mitgenommen. Möchten Sie diese Gegenstände im AST-Taxi mitnehmen, bitten wir um entsprechende Meldung bei Buchung Ihrer Fahrt.

Zahlungsmittel

Es ist in EURO zu zahlen. Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Pro Ticketverkauf werden max. 50 Münzstücke angenommen. Die Bezahlung des Fahrpreises ist in den Bussen der Verkehrsgesellschaft Rosenheim nur bar möglich. 

Das Fahrper­sonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,– € zu wechseln und Ein-/Zwei-Centstücke im Betrag von mehr als 5 Cent sowie er­heb­lich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.

Kann das Fahrper­sonal Geldbeträge über 10,– € nicht wechseln, wird dem Fahr­gast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag aus­ge­stellt. Es ist Sache des Fahr­gastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung im TicketZentrum Rosenheim abzuholen.

Bei Verkäufen von Ein­zel­fahr­karten, Streifenkarten und Tageskarten ist das Fahrper­sonal nicht verpflichtet, Geldscheine über 20,– € anzunehmen. Ist der Fahr­gast mit diesen Re­ge­lungen nicht ein­ver­stan­den, hat er die Fahrt abzubrechen.

Der übergeordnete Rechtsrahmen

Das bayerische ÖPNV-Gesetz regelt insbesondere die Aufgabenträgerschaft im Freistaat Bayern. Der zuständige ÖPNV-Aufgabenträger für die Leistungen der Verkehrsgesellschaft Rosenheim mbH & Co. KG ist die kreisfreie Stadt Rosenheim.

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt auf nationaler Ebene der Bundesrepublik Deutschland den ÖPNV.

Europaweit ist die Verordnung EG 1370/2007 einschlägig.

Verordnung EU 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

Im Linienverkehr unter 250 km gelten nur einzelne Regelungen, deren Einhaltung durch die Anwendung des genehmigten Tarifes (§39 PBefG) und der allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen ohnehin schon gewährleistet ist.

Abgesehen von bestimmten Ausnahmen gilt diese Verordnung für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten für nicht näher bestimmte Gruppen von Fahrgästen, bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort des Fahrgastes innerhalb der Europäischen Union (EU) liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt. Einige der Bestimmungen gelten für alle Verkehrsdienste, einschließlich der Verkehrsdienste mit kürzeren Wegstrecken. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ab dem 1. März 2013. Inhalte der EU-Verordnung können Sie auch auf der Website des EBA nachlesen: https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Fahrgastrechte/Bus/Inhalt/inhalt_node.html

Rechte für Fahrgäste von Fernverkehrsdiensten (z.B. über 250 km):

Angemessene Hilfeleistungen (Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen sowie erforderlichenfalls Hotelunterbringung bis zu zwei Nächten bei Gesamtkosten von höchstens 80 EUR pro Nacht, außer bei widrigen Wetterbedingungen oder schweren Naturkatastrophen) bei Annullierung von Fahrten oder Verzögerung von mehr als 90 Minuten bei Fahrten von über drei Stunden;

Garantierte Fahrpreiserstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung bei Überbuchung oder Annullierung oder Verspätung von mehr als 120 Minuten gegenüber der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit;

Zusätzliche Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises bei Verspätung von mehr als 120 Minuten gegenüber der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit sowie bei Annullierung einer Reise, wenn der Beförderer dem Fahrgast weder die Weiterreise mit geänderter Streckenführung noch die Erstattung des Fahrpreises anbietet;

Informationen über die Annullierung oder Verspätung der Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes;

Anspruch der Fahrgäste auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge von Unfällen, vor allem im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der Fahrgäste nach dem Unfall (einschließlich Hotelunterbringung bis zu zwei Nächten bei Gesamtkosten von höchstens 80 EUR pro Nacht);

Besondere, kostenlose Hilfe für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität an Busbahnhöfen und in den Fahrzeugen und erforderlichenfalls kostenlose Beförderung von Begleitpersonen.

Folgende Vorschriften gelten zudem für alle Verkehrsdienste (einschließlich jener unter 250 km):

Verbot jeglicher Diskriminierung, ob unmittelbar oder mittelbar, aufgrund der Staatsangehörigkeit des Kunden im Hinblick auf Vertragsbedingungen und Tarife;

nichtdiskriminierende Behandlung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen infolge eines Unfalls;

Vorschriften über Reiseinformationen, die allen Fahrgästen vor und während der Reise mindestens verfügbar zu machen sind, sowie über allgemeine Informationen zu Fahrgastrechten, die an Busbahnhöfen oder über das Internet bereit gestellt werden müssen; im Interesse von Personen mit eingeschränkter Mobilität werden diese Informationen auf Verlangen in zugänglicher Form bereitgestellt;

Einrichtung eines Systems zur Bearbeitung von Beschwerden durch die Beförderer, das allen Fahrgästen zur Verfügung steht;

Benennung unabhängiger, nationaler Stellen in jedem EU-Mitgliedstaat, die für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständig sind und gegebenenfalls Sanktionen verhängen können.