Im Rahmen der „Europäischen Metropolregion München“ (EMM) und der nationalen Angleichung der Beförderungsbedingungen entsprechend der Vorschläge „Verband der öffentlichen Verkehrbetriebe“ (VDV) haben wir für Rosenheim die AGB des MVV übernommen. Darüberhinaus gelten die Auszüge „Unser Kleingedrucktes“ und die Erläuterungen neben dem Tarif.

 

 


Allgemeine Beförderungsbedingungen im MVV und Stadtverkehr Rosenheim

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderungsverträge im PBefG des Stadtverkehrs Rosenheim (SVR).

(2) Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Beförderungsunternehmen, dessen Fahrzeug der Kunde betritt. Soweit das Fahrzeug im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.

§ 2 Anspruch auf Beförderung

(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des für den jeweiligen Verkehr geltenden Gesetzes (Personenbeförderungsgesetz [PBefG] und Allgemeines Eisenbahngesetz [AEG]) und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften (Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen [VO-ABB] oder die Eisenbahn-Verkehrsordnung [EVO]) eine Beförderungspflicht gegeben ist.

(2) Sachen werden nur nach Maßgabe des § 11 und Tiere nur nach Maßgabe des § 12 befördert.

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,
3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,
4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben,
5. verschmutzte und übel riechende Personen,
6. Personen ohne gültigen Fahrschein, welche die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts gemäß § 9 und die Angabe der Personalien verweigern.

(2) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.

(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingung en sind alle von dem Unternehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch Hausrecht für das Unternehmen aus.

(4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt oder der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug oder von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§ 4 Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist folge zu leisten.

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2. die Türen eigenmächtig zu öffnen oder den Schließvorgang zu behindern,
3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, Durchgänge, Ein-/Ausstiege z.B. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Bereichen zu rauchen,
8. jegliche Tonwiedergabegeräte, auch mit Kopfhörer, zu benutzen, wenn andere dadurch belästigt werden,
9. Mobiltelefone in Bereichen zu benutzen, in denen das Verbot der Benutzung mittels Piktogrammen angezeigt ist,
10. Fahrzeuge oder Betriebsanlagen zu betreten, die nicht zur Benutzung freigegeben sind,
11. nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen oder zu betätigen,
12. in Fahrzeugen oder auf Bahnsteigen Fahrräder, Rollbretter, Inlineskates, Rollschuhe o.ä. Fortbewegungsmittel zu benutzen,
13. ohne Erlaubnis zu musizieren,
14. in den Fahrzeugen/auf den Betriebsanlagen Waren, Dienstleistungen oder Sammlungen ohne Zustimmung der SVR anzubieten oder durchzuführen,
15. zu betteln,
16. zum Ein- oder Aussteigen hierfür nicht vorgesehene Türen zu benutzen
17. Fahrzeuge, Anlagen und Betriebseinrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen.

Der Verzehr von Speisen oder Getränken in den Verkehrsmitteln ist untersagt.

(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Bestehen an den Haltestellen oder im Fahrzeug besonders gekennzeichnete Wege, Eingänge oder Ausgänge, sind diese zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.

(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; in schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich.

(6) Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die erforderlichen Reinigungskosten - mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 15,- Euro bis 45,- Euro erhoben, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Reinigungskosten in dieser Höhe nicht oder zumindest in wesentlich niedriger Höhe angefallen sind; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(7) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Absatz 7 und des § 7 Absatz 3 – nicht an das Fahr-, sondern an das Betriebspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Betriebspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Angabe von Ort, Fahrtrichtung und Beifügung der Fahrkarten an die Verwaltung des Unternehmers zu richten. Soweit Zeitkarten durch eine Nummer identifizierbar sind, ist ausreichend, wenn diese Nummer angegeben wird, statt die Fahrkarte beizufügen.

(8) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Strafoder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 15 Euro zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 7 Alt. 1 oder 2 verstoßen wird.

§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen

(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für sc hwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrkarten, Bahnsteigkarte

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Hierfür werden Fahrkarten ausgegeben. Die Fahrkarten werden im Namen und auf Rechnung des ausgebenden Verkehrsunternehmens verkauft. Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrkarten besteht kein Anspruch auf Ersatz durch die Verkehrsunternehmen.

(2) Ist der Fahrgast bei Betreten des Fahrzeugs oder beim Durchschreiten der Bahnsteigsperre nicht mit einer für diese Fahrt gültigen Fahrkarte oder Bahnsteigkarte versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert die erforderliche Fahrkarte oder die Bahnsteigkarte zu lösen. Auf Verlangen des Verkehrsunternehmens hat der Fahrgast an bestimmten Türen zuzusteigen und unaufgefordert eine gültige Fahrkarte vorzuzeigen, zu erwerben oder am nächsten Entwerter zu entwerten.

(3) Die Fahrkarte ist gemäß den geltenden Tarifbestimmungen entweder bereits vor Fahrtantritt oder im Fahrzeug zu entwerten. Soweit die Fahrkarte nicht vor Betreten des Fahrzeugs entwertet werden muss, hat der Fahrgast diese dem Betriebspersonal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; in Fahrzeugen mit Entwerterautomaten hat der Fahrgast die Fahrkarte entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich selbst zu entwerten. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen.

(4) Der Fahrgast hat die Fahrkarte bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und sie dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug sowie die Bahnsteiganlage verlassen hat.

(5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.

(6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb ohne Möglichkeit des Fahrkartenerwerbs dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür gültigen Fahrkarten benutzt werden. § 6 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(7) Beanstandungen der Fahrkarten sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen können aus Beweisgründen nicht mehr berücksichtigt werden.

§ 7 Zahlungsmittel

(1) Es ist in EURO zu zahlen. Das Beförderungsentgelt soll abgezählt bereitgehalten werden. Soweit das Betriebspersonal Fahrkarten verkauft, gilt folgendes: Das Betriebspersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 20 Euro zu wechseln und erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Für das Betriebspersonal besteht keine Verpflichtung mehr als insgesamt 20 Münzstücke anzunehmen.

(2) Soweit das Betriebspersonal Geldbeträge über 20 Euro nicht wechseln kann, erhält der Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmers abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, muss er die Fahrt abbrechen.

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Betriebspersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.

(4) An Fahrkartenautomaten ist entsprechend den dort erklärten technischen Vorgaben zu zahlen. Die Rückgabe von Wechselgeld kann eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Ggf. ist passend zu zahlen. An den Automaten wird ggf. darauf hingewiesen.

§ 8 Ungültige Fahrkarten

(1) Fahrkarten, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrkarten, die
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
2. nicht mit der erforderlichen Wertmarke versehen sind,
3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder unerlaubt eingeschweißt oder laminiert s ind, so dass sie
nicht mehr geprüft werden können,
4. eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind,
5. von Nichtberechtigten benutzt werden,
6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen (z.B. nach Tarifänderung) verfallen sind,
8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden.
Das Beförderungsentgelt für eingezogene Fahrkarten wird nicht erstattet.

(2) Eine Fahrkarte, die nur in Verbindung mit einer Bescheinigung, einer Zeitkarte oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung, die Zeitkarte oder der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird. Ebenfalls ungültig sind Fahrkarten, die in einem Entwerterfeld mehrfach oder auf der Rückseite entwertet sind, sofern kein Entwerterfeld eine für diese Fahrt gültige Entwertung aufweist.

(3) Für eingezogene Fahrkarten wird auf Verlangen des Fahrgastes eine Quittung ausgestellt. Ersatzansprüche für Zeitverluste oder Verdienstausfälle sind ausgeschlossen.

§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
1. für sich keine gültige Fahrkarte beschafft hat,
2. sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, diese jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3. die Fahrkarte nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Absatz 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder
4. die Fahrkarte auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt,
5. ein abgegrenztes Bahngebiet ohne zur Fahrt gültige Fahrkarte oder ohne entwertete Bahnsteigkarte angetroffen wird oder verlässt.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1, 3 und 5 werden nicht angew endet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung der Fahrkarten aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(1a) Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet ist, hat bei Aufforderung durch das Prüfpersonal, sich diesem gegenüber mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren. Soweit dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60 Euro erheben. Die Zahlungsaufforderung oder die Quittung über die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts gilt bis zur Beendigung der Fahrt als Fahrkarte.

(2a) Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bar bezahlt, so kommt der Fahrgast spätestens in Verzug, wenn er nicht in nerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit oder Zugang der Zahlungsaufforderung leistet. Nach Ablauf dieser Frist ist der Unternehmer berechtigt für jede schriftliche Mahnung ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt von 5 Euro zu erheben, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Bearbeitungskosten in dieser Höhe nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen sind. Weitergehende Ansprüche nach § 288 Absatz 1 BGB bleiben unberührt. Muss bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Behörd-e eingeholt wer den, so sind die zusätzlich anfallenden Kosten vom Fahrgast zu tragen.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 N7 rE. u2 rao,u fw enn der Fahrgast innerhalb von 14 Tagen ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmens nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen p-ersönlichen Zeit karte war. Soweit § 12 Absatz 3 EVO für Fahrten mit der Eisenbahn günstigere Regelungen vorsieht, bleiben diese unberührt.

(4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.

(5) Die Verkehrsunternehmen sind berechtigt, die persönlichen Daten entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten.

(6) Bei Erschleichung der Fahrt durch Fälschung (z.B. Farbfotokopie) oder Betrug (z.B. WhatsApp Bild eines fremden Bayern-Tickets) wird eine Mindest-Aufwandspauschale in Höhe des dreifachen EBE (derzeit 180€) verlangt und im Einzelfall über die polizeiliche Anzeige entschieden.

§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt

(1) Wird eine Fahrkarte nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung der Fahrkarte ist der Fahrgast.

(2) Wird eine Fahrkarte nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung der Fahrkarte ist der Fahrgast.

(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten, ggf. auch unter Anrechnung von Wochenkarten oder Monatskarten auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur dann und nur bei persönlichen Zeitkarten berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit oder Unfall des Fahrgastes vorgelegt wird, die die Reiseunfähigkeit bedingt; entsprechend ist bei Vorlage einer Todesbescheinigung zu verfahren. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für einfache Fahrt zugrunde gelegt.

(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrkarte bei der Verwaltung des Unternehmens zu stellen, das die Fahrkarte verkauft hat. Bei Fahrkarten, die ausschließlich für den Eisenbahnverkehr ausgestellt sind, erlöschen die Ansprüche auf Fahrpreiserstattung nach dieser Vorschrift, wenn sie nicht binnen 6 Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte bei dem Eisenbahnunternehmen geltend gemacht werden.

(5) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt von 2,00 Euro sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Unternehmen zu vertreten hat.

(6) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.

§ 11 Beförderung von Sachen

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht, soweit nicht Absatz 6 etwas Abweichendes bestimmt, nur bei Handgepäck und im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnah
me der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen. Fahrräder können im SVR nicht mitgenommen werden.

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder verschmutzt werden können,
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und Rollstuhlfahrern richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und Rollstuhlfahrer nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.

(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. Sie sind insbesondere gegen wegrollen und umfallen zu sichern. Soweit durch mitgeführte Sachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.

(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

(6) Die Beförderung von Reisegepäck richtet sich bei der Eisenbahn nach den §§ 25 ff. EVO sowie den ergänzenden Regelungen in § 17

§ 12 Beförderung von Tieren

(1) Auf die Beförderung von Tieren sind § 3 Absatz 1 und § 11 Absatz 1, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde müssen – soweit sie nicht in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden – an der kurz gehaltenen Leine geführt werden; Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen, der ein Beißen ausschließt. Kampfhunde sind von der Beförderung ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die hierzu erlassenen Verordnungen des Bundeslandes, in dem die Beförderung erfolgt.

(3) Soweit andere gesetzliche Bestimmungen die Begleitung durch Hunde gestatten, sind diese zur Beförderung stets zugelassen.

(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden.

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Bei Zuwiderhandlung werden Reinigungskosten nach § 4 Abs. 6 erhoben.

§ 13 Fundsachen

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbürodes Unternehmers gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

§ 14 Haftung

(1) Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Bei der Beförderung im Straßenbahn- und Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen haftet der Unternehmer für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

(2) Hinsichtlich der Beförderung von Reisegepäck gilt bezüglich der Haftung bei der Eisenbahn § 31 EVO.

§ 15 Ausschluss von Ersatzansprüchen

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn der Unternehmer aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden. Weitergehende Ansprüche aus § 17 EVO bei einer Beförderung mit der Eisenbahn bleiben unberührt.

§ 16 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmers.

Für das Verkehrsunternehmen,

Die Geschäftsleitung

Rosenheim, Januar 2013
Wir wünschen Ihnen gute Fahrt mit dem Stadtverkehr Rosenheim

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