Im Linienverkehr unter 250 km gelten nur einzelne Regelungen, deren Einhaltung durch die Anwendung des genehmigten Tarifes (§39 PBefG) und der allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen ohnehin schon gewährleistet ist. Hier finden Sie die offizielle Zusammenfassung:

Die EU-Verordnung gilt ab 1.3.2013 und ist noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Den Wortlaut finden Sie unter der Adresse http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:055:0001:0012:DE:PDF. Die Schulung der Mitarbeiter wird entsprechend der Anlage II angepasst.

Zusammenfassung

Abgesehen von bestimmten Ausnahmen gilt diese Verordnung für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten für nicht näher bestimmte Gruppen von Fahrgästen, bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort des Fahrgastes innerhalb der Europäischen Union (EU) liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt. Einige der Bestimmungen gelten für alle Verkehrsdienste, einschließlich der Verkehrsdienste mit kürzeren Wegstrecken. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ab dem 1. März 2013.

Die neuen Rechte für Fahrgäste von Fernverkehrsdiensten (z.B. über 250 km) schließen unter anderem Folgendes ein:

  • Angemessene Hilfeleistungen (Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen sowie erforderlichenfalls Hotelunterbringung bis zu zwei Nächten bei Gesamtkosten von höchstens 80 EUR pro Nacht, außer bei widrigen Wetterbedingungen oder schweren Naturkatastrophen) bei Annullierung von Fahrten oder Verzögerung von mehr als 90 Minuten bei Fahrten von über drei Stunden;
  • Garantierte Fahrpreiserstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung bei Überbuchung oder Annullierung oder Verspätung von mehr als 120 Minuten gegenüber der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit;
  • Zusätzliche Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises bei Verspätung von mehr als 120 Minuten gegenüber der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit sowie bei Annullierung einer Reise, wenn der Beförderer dem Fahrgast weder die Weiterreise mit geänderter Streckenführung noch die Erstattung des Fahrpreises anbietet;
  • Informationen über die Annullierung oder Verspätung der Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes;
  • Anspruch der Fahrgäste auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge von Unfällen, vor allem im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der Fahrgäste nach dem Unfall (einschließlich Hotelunterbringung bis zu zwei Nächten bei Gesamtkosten von höchstens 80 EUR pro Nacht);
  • Besondere, kostenlose Hilfe für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität an Busbahnhöfen und in den Fahrzeugen und erforderlichenfalls kostenlose Beförderung von Begleitpersonen.

Folgende Vorschriften gelten zudem für alle Verkehrsdienste (einschließlich jener unter 250 km):

  • Verbot jeglicher Diskriminierung, ob unmittelbar oder mittelbar, aufgrund der Staatsangehörigkeit des Kunden im Hinblick auf Vertragsbedingungen und Tarife;
  • nichtdiskriminierende Behandlung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen infolge eines Unfalls;
  • Vorschriften über Reiseinformationen, die allen Fahrgästen vor und während der Reise mindestens verfügbar zu machen sind sowie über allgemeine Informationen zu Fahrgastrechten, die an Busbahnhöfen oder über das Internet bereit gestellt werden müssen; im Interesse von Personen mit eingeschränkter Mobilität werden diese Informationen auf Verlangen in zugänglicher Form bereitgestellt;
  • Einrichtung eines Systems zur Bearbeitung von Beschwerden durch die Beförderer, das allen Fahrgästen zur Verfügung steht;
  • Benennung unabhängiger, nationaler Stellen in jedem EU-Mitgliedstaat, die für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständig sind und gegebenenfalls Sanktionen verhängen können.
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